I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt im Januar 1999 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück geschenkt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte den Grundstückswert (§ 138 Abs. 3 Satz 1 des Bewertungsgesetzes -- BewG --) nach § 146 Abs. 6 i.V.m. § 145 Abs. 3 BewG (Bewertung als fiktiv unbebautes Grundstück) gesondert fest, und zwar mit der Einspruchsentscheidung auf 203 000 DM (103 792,25 EUR).
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