BFH - Beschluss vom 13.08.2002
VII B 267/01
Normen:
FGO §§ 56 115 Abs. 2 § 126 Abs. 4 ; ZPO §§ 82 373 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 63

NZB; Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 13.08.2002 - Aktenzeichen VII B 267/01

DRsp Nr. 2002/15583

NZB; Übergehen von Beweisanträgen

1. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das gilt aber nur in dem Sinne, dass das FG von sich aus auch Beweise erheben kann, die von den Parteien nicht angeboten worden sind.2. Auf die beantragte Beweiserhebung kann das FG im Regelfall nur verzichten, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt oder das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen.3. Angesichts des Amtermittlungsgrundsatzes hängen die Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrages entscheidend auch von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten ab.

Normenkette:

FGO §§ 56 115 Abs. 2 § 126 Abs. 4 ; ZPO §§ 82 373 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH wegen rückständiger Umsatzsteuern und steuerlicher Nebenleistungen der GmbH mit Haftungsbescheid in Anspruch.