BFH - Beschluss vom 27.06.2002
VII B 268/01
Normen:
FGO §§ 76 115 Abs. 2 § 120 Abs. 3 § 126 Abs. 4 ;

NZB; Übergehen von Beweisanträgen, Entscheidungserheblichkeit von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 27.06.2002 - Aktenzeichen VII B 268/01

DRsp Nr. 2002/15584

NZB; Übergehen von Beweisanträgen, Entscheidungserheblichkeit von Beweisanträgen

1. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.2. Auf eine beantragte Beweiserhebung kann das Gericht im Regelfall nur verzichten, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt, das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen.3. Wird ein Beweisantrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt, führt der Verfahrensfehler in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO nicht zur Zulassung der Revision, wenn der Beweisantrag tatsächlich nicht entscheidungserheblich ist.

Normenkette:

FGO §§ 76 115 Abs. 2 § 120 Abs. 3 § 126 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH wegen rückständiger Lohnsteuern und steuerlicher Nebenleistungen der GmbH mit Haftungsbescheid in Anspruch. Ein Teil der rückständigen Lohnsteuern entfiel auf das Gehalt des Klägers, welches in dem Haftungszeitraum dem Kläger nicht ausgezahlt, sondern als "Kontokorrent-Darlehen" der GmbH zur Verfügung gestellt wurde.