1. Die Verfahren IV B 61/05 und IV B 62/05 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), da die Beschwerden in beiden Verfahren allein mit demselben Verfahrensmangel begründet werden.
2. Die Beschwerden sind nicht begründet.
a) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht einen Verfahrensmangel durch Verletzung der Sachaufklärungspflicht geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil das Finanzgericht (FG) von einer Beweiserhebung abgesehen hat.
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