BFH - Beschluss vom 28.06.2006
IV B 61/05; IV B 62/05
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen V 190/2003

NZB: Übergehen von Beweisanträgen, Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 28.06.2006 - Aktenzeichen IV B 61/05; IV B 62/05

DRsp Nr. 2006/25926

NZB: Übergehen von Beweisanträgen, Sachaufklärungspflicht

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht aufgrund Übergehens von Beweisanträgen.2. Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht geltend gemacht, müssen u. a. die ermittlungsbedürftigen Tatsachen bezeichnet werden, die das FG hätte aufklären müssen. Das gilt unabhängig davon, ob das Übergehen eines Beweisantrags oder eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gerügt wird.3. Zum Verlust des Rügerechts.4. Die Rüge des Übergehens von Beweisanträgen zwei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung, die sich auf schriftsätzlich vor der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge bezieht, ist verspätet.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

1. Die Verfahren IV B 61/05 und IV B 62/05 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), da die Beschwerden in beiden Verfahren allein mit demselben Verfahrensmangel begründet werden.

2. Die Beschwerden sind nicht begründet.

a) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht einen Verfahrensmangel durch Verletzung der Sachaufklärungspflicht geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil das Finanzgericht (FG) von einer Beweiserhebung abgesehen hat.