BFH - Beschluss vom 11.08.2006
VIII B 322/04
Normen:
FGO § 76 § 94 § 115 Abs. 2 ; ZPO § 116 Abs. 4 § 164 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2280
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 853/03

NZB: Übergehen von Beweisanträgen, Sachaufklärungspflicht, Hinweispflicht

BFH, Beschluss vom 11.08.2006 - Aktenzeichen VIII B 322/04

DRsp Nr. 2006/25947

NZB: Übergehen von Beweisanträgen, Sachaufklärungspflicht, Hinweispflicht

1. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ist eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung der Prozessbeteiligte verzichten kann.2. Ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht, dass das Übergehen eines Beweisantrags gerügt wurde, hätte der Beschwerdeführer vortragen müssen, in der mündlichen Verhandlung eine Protokollierung der Rüge verlangt und - im Falle der Weigerung des Gerichts, die Protokollierung vorzunehmen -, eine Protokollberichtigung beantragt zu haben.3. Das FG ist nicht verpflichtet, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrages zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vortragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt. Das gilt insbesondere dann, wenn der Kl. steuerlich beraten und m Prozess entspr. vertreten war.4. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat.

Normenkette:

FGO § 76 § 94 § 115 Abs. 2 ; ZPO § 116 Abs. 4 § 164 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).