I. Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 1 FGO geltend. Sie rügt, das Finanzgericht (FG) habe nicht über ihren Antrag entschieden, die Unterbringungskosten in einem Altenheim als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuerkennen. Da ihr bei Einweisung bereits die Pflegestufe I, im Laufe des Streitjahres 1998 dann Pflegestufe II zuerkannt worden und die Einweisung damit krankheitsbedingt gewesen sei, würde das FG bei einer Entscheidung über ihren Antrag die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt haben.
Die Klägerin beantragt, "der Nichtzulassungsbeschwerde stattzugeben".
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