BFH - Beschluss vom 11.01.2006
I B 43/05
Normen:
FGO § 119 Nr. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 795
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 696/02

NZB: Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 11.01.2006 - Aktenzeichen I B 43/05

DRsp Nr. 2006/3042

NZB: Überraschungsentscheidung

1. Das FG verstößt gegen das Recht auf Gehör, wenn es sein Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen war und dessen Heranziehen auch nicht aus sonstigen Gründen nahe lag.2. Bei einer Überraschungsentscheidung ist regelmäßig davon auszugehen, dass das FG-Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht. Diese Vermutung muss nur dann weichen, wenn das Gehör nur hinsichtlich einzelner Feststellungen verletzt worden ist, auf die es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt.

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zahlung von Lizenzgebühren durch die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu werten ist.