BFH - Beschluss vom 09.02.2006
X B 138/05
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 972
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5800/00

NZB: Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 09.02.2006 - Aktenzeichen X B 138/05

DRsp Nr. 2006/7656

NZB: Überraschungsentscheidung

1. Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen das Recht auf Gehör liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste.2. Eine Überraschungsentscheidung ist auch dann nicht gegeben, wenn das FG im Urteil von Einigungsvorschlägen abweicht, die es nach Durchführung eines Erörterungstermins unterbreitet hat, denen die Beteiligten aber nicht gefolgt sind.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: