Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil ist keine Überraschungsentscheidung.
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