Die Beschwerde ist begründet; das angefochtene Urteil ist wegen Verfahrensfehlern aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Zu Recht rügen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Verletzung der Pflicht des FG, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) sowie die Beteiligten zur Ergänzung ungenügender Angaben und Erklärungen anzuhalten (§ 76 Abs. 2 FGO); die erhobenen Einwände stellen sich zugleich als Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. des § 96 Abs. 2 FGO dar.
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