BFH - Beschluss vom 22.09.2006
IX B 61/06
Normen:
EStG § 21 ; FGO § 76 § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 723
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3925/02

NZB: Überraschungsentscheidung, Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 22.09.2006 - Aktenzeichen IX B 61/06

DRsp Nr. 2007/3243

NZB: Überraschungsentscheidung, Verfahrensmangel

Der Anspruch auf rechtliches Gehör aufgrund einer Überraschungsentscheidung ist verletzt, wenn das FG die Vereinbarung über ein entgeltliches Wohnrecht wegen fehlender Zeugenbenennung steuerrechtlich nicht anerkannt, obwohl in der mündlichen Verhandlung weder auf die Notwendigkeit der Benennung der ladungsfähigen Zeugenanschrift hingewiesen wurde, sondern lediglich die streitigen Mietzahlen erörtert wurden und die Stpfl. zugleich darauf hingewiesen hatten, dass aus Ihrer Sicht die Vernehmung der Zeugen entbehrlich sei.

Normenkette:

EStG § 21 ; FGO § 76 § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet; das angefochtene Urteil ist wegen Verfahrensfehlern aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Zu Recht rügen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Verletzung der Pflicht des FG, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) sowie die Beteiligten zur Ergänzung ungenügender Angaben und Erklärungen anzuhalten (§ 76 Abs. 2 FGO); die erhobenen Einwände stellen sich zugleich als Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. des § 96 Abs. 2 FGO dar.