I. Auf die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobene Klage übertrug der zuständige Senat des Finanzgerichts (FG) den Rechtsstreit durch Beschluss vom 11. August 2004 auf den Einzelrichter. Dieser unterrichtete die Beteiligten durch Mitteilung vom 10. September 2004 von seiner Absicht, den Rechtsstreit an den Senat zurück zu übertragen. Durch Urteil vom 17. Februar 2005 wies der Senat des FG die Klage als unbegründet ab. Ein vorheriger Beschluss des Einzelrichters über die Zurückübertragung auf den Senat war nicht ergangen.
Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision machen die Kläger als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts geltend.
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