BFH - Beschluss vom 06.11.2006
II B 45/05
Normen:
FGO § 6 Abs. 1 § 6 Abs. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 466
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 192/02

NZB: Übertragung auf den Einzelrichter, nicht ordnungsgemäße Besetzung

BFH, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen II B 45/05

DRsp Nr. 2007/648

NZB: Übertragung auf den Einzelrichter, nicht ordnungsgemäße Besetzung

1. Mit der Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter geht der Rechtsstreit in vollem Umfang auf diesen über und ist dem Kollegium entzogen. Der Einzelrichter wird anstelle des Senats der gesetzliche Richter.2. Entscheidet der Senat den Rechtsstreit dennoch als Kollegialgericht, ohne dass zuvor eine Zurückübertragung durch den Einzelrichter erfolgt ist, ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Normenkette:

FGO § 6 Abs. 1 § 6 Abs. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Auf die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobene Klage übertrug der zuständige Senat des Finanzgerichts (FG) den Rechtsstreit durch Beschluss vom 11. August 2004 auf den Einzelrichter. Dieser unterrichtete die Beteiligten durch Mitteilung vom 10. September 2004 von seiner Absicht, den Rechtsstreit an den Senat zurück zu übertragen. Durch Urteil vom 17. Februar 2005 wies der Senat des FG die Klage als unbegründet ab. Ein vorheriger Beschluss des Einzelrichters über die Zurückübertragung auf den Senat war nicht ergangen.

Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision machen die Kläger als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts geltend.