Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 (2. Alternative) FGO oder zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 (1. Alternative) FGO erforderlich.
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