BFH - Beschluss vom 27.09.2006
VIII B 138/04
Normen:
AO § 128 Abs. 1 § 188 § 189 § 190 ; FGO § 115 Abs. 2 ; GewStG § 28 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 272
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen III 25/2002

NZB: Umdeutung, Klärungsbedürftigkeit

BFH, Beschluss vom 27.09.2006 - Aktenzeichen VIII B 138/04

DRsp Nr. 2006/29933

NZB: Umdeutung, Klärungsbedürftigkeit

1. Die Frage, ob eine Umdeutung nach § 128 Abs. 1 AO durch ein FG überhaupt zulässig ist und ob in derartigen Fällen die Zulassung der Revision nach Art. 19 Abs. 4 GG zwingend geboten ist, hat mangels Klärungsbedürftigkeit keine Bedeutung. Denn der BFH hat bereits entschieden, dass eine Umdeutung seitens der FG möglich ist.2. Die bloße Behauptung, es sei noch kein Urteil zu der Frage ergangen, ob ein die Zerlegung ablehnender Bescheid auf das gleiche Ziel gerichtet sei wie ein Zerlegungsbescheid mit einem Zerlegungsanteil von 0 DM, reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus.3. Die Rüge, eine vom FG vorgenommene Umdeutung sei wegen Verjährung unzulässig, zielt letztlich auf einen materiellen Rechtsfehler, der nicht zur Zulassung der Revision führt.

Normenkette:

AO § 128 Abs. 1 § 188 § 189 § 190 ; FGO § 115 Abs. 2 ; GewStG § 28 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat lässt offen, ob ihre Begründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

I. Grundsätzliche Bedeutung