BFH - Beschluß vom 20.01.2000
X B 96/99
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO §§ 56, 142 Abs. 1 ; ZPO §§ 114, 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 958

NZB und PKH; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluß vom 20.01.2000 - Aktenzeichen X B 96/99

DRsp Nr. 2000/4655

NZB und PKH; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. An der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung, die für die Bewilligung von PKH erforderlich ist, fehlt es nicht schon deshalb, weil die Beschwerde wegen Nichteinhaltung des Vertretungszwangs (Art. 1 Nr. 1 BFH EntlG) unzulässig ist und die Fristen für die Einlegung von Revision oder NZB durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abgelaufen sind. 2. Der mittellose Stpfl. ist bis zur Entscheidung über seinen PKH-Antrag ohne Verschulden an der wirksamen Einlegung des Rechtsmittels verhindert. 3. Nach Bewilligung von PKH ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch nur dann zu gewähren, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellt und die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Beifügung der entsprechenden Belege vorlegt. 4. Auf diese Erklärung kann nur verzichtet werden, wenn der Ast. innerhalb der Rechtsmittelfrist unter Bezugnahme auf die im vorhergehenden Verfahren abgegebene Erklärung versichert, dass die Verhältnisse unverändert sind.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO §§ 56, 142 Abs. 1 ; ZPO §§ 114, 117 ;

Gründe: