Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in der Vergangenheit als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 1992 schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer 1992 mit Bescheid vom 18. November 1994 auf 28 870 DM fest. Dabei wurden die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit aufgrund einer Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Gemeinschaft X mit 70 625 DM angesetzt. Der Bescheid war im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden in einigen Punkten vorläufig.
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