BFH - Beschluß vom 29.05.2002
IX K 1/01
Normen:
ZPO § 579 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1324

NZB; unstatthafter Wiederaufnahmeantrag

BFH, Beschluß vom 29.05.2002 - Aktenzeichen IX K 1/01

DRsp Nr. 2002/10443

NZB; unstatthafter Wiederaufnahmeantrag

Ein Wiederaufnahmeantrag ist unstatthaft, wenn er sich gegen denselben angeblichen Verfahrensfehler wendet, der bereits mit der NZB erfolglos geltend gemacht wurde.

Normenkette:

ZPO § 579 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antragsteller hatte ursprünglich gemeinsam mit seiner Ehefrau, die mit ihm zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wird, wegen Einkommensteuer 1978 bis 1986 ein Klageverfahren angestrengt. Mit Beschluss vom 5. November 1990 hatte das Finanzgericht (FG) das Verfahren seiner Ehefrau wegen eines laufenden Entmündigungsverfahrens abgetrennt und mit Urteil vom 6. November 1990 die nur noch ihn betreffende Klage abgewiesen. Die vom Antragsteller erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 29. Oktober 1991 IX B 25/91 (BFH/NV 1992, 259) als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller betreibt gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Wiederaufnahme des ihn betreffenden Klageverfahrens, weil das Verfahren seiner Ehefrau zu Unrecht abgetrennt worden sei. Seine Ehefrau und er seien notwendige Streitgenossen, gegen die nur eine einheitliche Entscheidung hätte ergehen dürfen.