I. Mit Einkommensteuerfestsetzung für 1995 hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zunächst antragsgemäß Gewinn aus einem Gewerbebetrieb des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) besteuert. Unter anderem aus dieser Festsetzung resultierten erhebliche Abgabenrückstände, die das FA vergeblich beizutreiben versuchte. Im Jahr 2001 beantragte der Kläger die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1995. Er erklärte nunmehr einen Teil der gewerblichen Einkünfte als Arbeitslohn und machte geltend, die darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge müssten bei der Arbeitgeberfirma nacherhoben und auf seine Steuer angerechnet werden. Dadurch ergebe sich für ihn eine Steuergutschrift, die er mit seinen Schulden beim FA verrechnen wolle.
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