BFH - Beschluss vom 05.10.2006
VII B 276/05
Normen:
FGO § 74 § 118 § 155 ; ZPO § 251 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 458
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen V 304/2004

NZB: Unterbrechung des Verfahrens, Beschlagnahme von Unterlagen

BFH, Beschluss vom 05.10.2006 - Aktenzeichen VII B 276/05

DRsp Nr. 2007/662

NZB: Unterbrechung des Verfahrens, Beschlagnahme von Unterlagen

1. Eine Aussetzung des Verfahrens oder die Anordnung des Ruhen des Verfahrens kommt nicht in Betracht, wenn der Kl. weder die gesetzlichen Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens darlegt noch erläutert, aus welchen wichtigen Gründen das Ruhen des Verfahrens zweckmäßig sei.2. Allein die Beschlagnahme von Unterlagen, die nach Auffassung des Kl. für weitere Stellungnahmen erforderlich sein könnten, rechtfertigt keine Verfahrensunterbrechung.

Normenkette:

FGO § 74 § 118 § 155 ; ZPO § 251 ;

Gründe:

I. Mit Einkommensteuerfestsetzung für 1995 hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zunächst antragsgemäß Gewinn aus einem Gewerbebetrieb des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) besteuert. Unter anderem aus dieser Festsetzung resultierten erhebliche Abgabenrückstände, die das FA vergeblich beizutreiben versuchte. Im Jahr 2001 beantragte der Kläger die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1995. Er erklärte nunmehr einen Teil der gewerblichen Einkünfte als Arbeitslohn und machte geltend, die darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge müssten bei der Arbeitgeberfirma nacherhoben und auf seine Steuer angerechnet werden. Dadurch ergebe sich für ihn eine Steuergutschrift, die er mit seinen Schulden beim FA verrechnen wolle.