I. In der Sache streiten die Beteiligten darüber, ob es eines zweiten Einspruchsverfahrens gegen einen geänderten und einem ersten Einspruch (vom 29. Dezember 2000) teilweise abhelfenden Haftungsbescheid bedurfte oder ob der zweite Einspruch infolge der Überleitungsregelung in § 365 Abs. 3 der Abgabenordung (AO 1977) mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig war. Letzteres wurde vom Beklagten, Beschwerdegegner und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) angenommen und vom Finanzgericht (FG) im anschließenden Klagegefahren bestätigt. Das FG hatte die Revision nicht zugelassen. Der Senat hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) durch Beschluss als unzulässig verworfen. Der Beschluss blieb gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unbegründet.
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