BFH - Beschluss vom 01.12.2006
XI B 158/05
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 489
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 492/02

NZB: unterlassene Beweiserhebung

BFH, Beschluss vom 01.12.2006 - Aktenzeichen XI B 158/05

DRsp Nr. 2007/324

NZB: unterlassene Beweiserhebung

1. Hat das FG selbst im Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung eines in der letzten mündlichen Verhandlung beantragten Beweises abgesehen hat, genügt bereits die schlichte Rüge der Nichtbefolgung des Beweisantritts den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.2. Ob nach der Stellung eines Beweisantrages ein Rügeverzicht darin zu sehen ist, dass streitig verhandelt und Sachanträge gestellt werden so ist es eine Frage des Einzelfalles.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, mit welchem Wert ein zuvor im Betriebsvermögen gehaltener PKW des Klägers und Beschwerdegegners zu 1. (Kläger zu 1.) bei der Entnahme im Streitjahr 1997 anzusetzen war.

Zum 30. Juni 1997 entnahm der Kläger zu 1. seinen im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen PKW Mercedes-Benz E 220 T. Das Fahrzeug war von ihm im Juli 1994 zum Preis vom 64 745 DM angeschafft worden. Den Entnahmewert setzte der Kläger zu 1. mit 26 400 DM an. Grundlage hierfür war eine von der Mercedes-Vertragswerkstatt P-GmbH im Juni 1997 vorgenommene Gebrauchtfahrzeugbewertung nach DAT-System, die einen Händler-Einkaufswert von 26 400 DM ergeben hatte.