I. Streitig ist, mit welchem Wert ein zuvor im Betriebsvermögen gehaltener PKW des Klägers und Beschwerdegegners zu 1. (Kläger zu 1.) bei der Entnahme im Streitjahr 1997 anzusetzen war.
Zum 30. Juni 1997 entnahm der Kläger zu 1. seinen im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen PKW Mercedes-Benz E 220 T. Das Fahrzeug war von ihm im Juli 1994 zum Preis vom 64 745 DM angeschafft worden. Den Entnahmewert setzte der Kläger zu 1. mit 26 400 DM an. Grundlage hierfür war eine von der Mercedes-Vertragswerkstatt P-GmbH im Juni 1997 vorgenommene Gebrauchtfahrzeugbewertung nach DAT-System, die einen Händler-Einkaufswert von 26 400 DM ergeben hatte.
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