Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Rüge unterlassener Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) ist nicht schlüssig vorgetragen. Die fachkundig vertretenen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 30. März 2006 keine Beweisanträge zur Vernehmung des Notars oder zu ihrer Vernehmung als Beteiligte gestellt. Etwas anderes ist auch ihrem Vortrag nicht zu entnehmen. Derjenige Beteiligte, der keine Beweisanträge stellt und die mangelnde Sachaufklärung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht rügt, übt einen sog. Rügeverzicht aus (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung -- ZPO --) und kann sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Verletzung der Aufklärungspflicht berufen (s. etwa Beschluss des beschließenden Senats vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74; Gräber/Stapperfend, , 6. Aufl., § Rz 33, m.w.N.).
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