BFH - Beschluss vom 01.02.2007
III B 165/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 1, 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 954
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen V 81/2002

NZB: unterschiedliche Auslegung der Scheinselbstständigkeit; Divergenz

BFH, Beschluss vom 01.02.2007 - Aktenzeichen III B 165/05

DRsp Nr. 2007/6159

NZB: unterschiedliche Auslegung der "Scheinselbstständigkeit"; Divergenz

1. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit als selbstständig oder unselbstständig für die steuerrechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend ist.2. Wird eine Divergenz zur Rspr. des BFH gerügt, muss die Entscheidung des BFH, von der das FG abgewichen sein soll, mit Az oder Fundstelle bezeichnet werden und es müssen die tragenden abstrakten Rechtssätze aus dem FG-Urteil und der angeblich abweichenden BFH-Entscheidung so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1, 2 Nr. 2 ;

Gründe: