Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Zum einen ist der Schriftsatz, mit dem Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde, innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde nicht handschriftlich unterzeichnet worden. Zum anderen sind keine Gründe für die Zulassung der Revision i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt worden.
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