Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig dargelegt.
1. Die Beschwerdeschrift hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) bezeichnet. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 1998 VII B 73/98, BFH/NV 1999, 204, m.w.N.; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 1. Oktober 2002 XI ZR 71/02, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2003,
Im Streitfall hat der Kläger zwar abstrakte Rechtsfragen bezeichnet, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst. Die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen sind jedoch für das Finanzgericht (FG) nicht entscheidungserheblich gewesen, weil es den Sachverhalt des Streitfall anders gewürdigt hat als der Kläger es für richtig hält.
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