Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist aufzuheben und der Rechtsstreit an die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Mit ihrer Beschwerde hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) schlüssig und zutreffend gerügt, dass das finanzgerichtliche Urteil, soweit es mit Rücksicht auf die Zuständigkeit des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zum Erlass der angefochtenen Prüfungsanordnung auf die Einspruchsentscheidung verwiesen hat, i.S. von § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen ist.
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