BFH - Beschluss vom 25.04.2003
VIII B 266/02
Normen:
FGO § 105 Abs. 5 §§ 116 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1335

NZB: Urteil ohne Entscheidungsgründe

BFH, Beschluss vom 25.04.2003 - Aktenzeichen VIII B 266/02

DRsp Nr. 2003/10482

NZB: Urteil ohne Entscheidungsgründe

Ein Urteil ist auch dann ohne Entscheidungsgründe versehen, wenn es auf die Einspruchsentscheidung Bezug nimmt und diese sich nur in formelhaften Wendungen erschöpft bzw. ein wesentliches Begründungsdefizit aufweist, also beispielsweise auf einer widersprüchlichen, unvollständigen oder unzulänglichen Begründung beruht.

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 5 §§ 116 119 Nr. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist aufzuheben und der Rechtsstreit an die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Mit ihrer Beschwerde hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) schlüssig und zutreffend gerügt, dass das finanzgerichtliche Urteil, soweit es mit Rücksicht auf die Zuständigkeit des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zum Erlass der angefochtenen Prüfungsanordnung auf die Einspruchsentscheidung verwiesen hat, i.S. von § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen ist.