I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der während des finanzgerichtlichen Verfahrens verstorbenen M wegen Umsatzsteuer 1989 bis 1992 gegenüber deren Rechtsnachfolger, C, dem Ehemann (Kläger und Beschwerdeführer zu 1.), und S, der Tochter (Klägerin und Beschwerdeführerin zu 2. und Antragstellerin --Antragstellerin--), ab. Das Verfahren war aufgrund der von der Erblasserin erteilten Prozessvollmacht von der Prozessbevollmächtigten namens der Rechtsnachfolger fortgeführt worden; diese hat auch namens der Kläger als Rechtsnachfolger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Mit Beschluss vom 13. September 2002 (V B 84/02) wies der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und legte den Klägern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.
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