BFH - Beschluss vom 25.01.2006
X B 125/05
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 806
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I 1472/98

NZB: Verfahrensfehler - Ablehnung der Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 25.01.2006 - Aktenzeichen X B 125/05

DRsp Nr. 2006/3031

NZB: Verfahrensfehler - Ablehnung der Terminsverlegung

1. Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn erhebliche Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung geltend gemacht werden.2. Wird der nicht zum persönlichen Erscheinen aufgeforderte Kl. in der mündlichen Verhandlung durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten, so muss der Kl., der sein persönliches Erscheinen trotz Vertretung durch den Bevollmächtigten für erforderlich hält, die Terminsverlegung grundsätzlich unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit sprechenden Gründe beantragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.