I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat vier Kinder. Das jüngste, nichteheliche Kind G lebte nicht im Haushalt des Klägers, sondern bei der Mutter des Kindes. Die Mutter erhielt für G Kindergeld, das dem Kläger zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet wurde.
Der Kläger begehrte von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (der zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg --Beklagte--) Gehaltsnachzahlungen in Form von Kindergeld sowie Orts- bzw. Familienzuschlägen gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. November 1998 2 BvL 10/96 u.a. (BVerfGE 99, 300), welche die Beklagte ab dem Jahr 1999 gewährte.
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