BFH - Beschluss vom 30.06.2006
III B 193/04
Normen:
AO § 347 ; FGO § 46 § 65 Abs. 1 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2101
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 271/01

NZB: Verfahrensfehler durch Sachurteil, Übergehen von Sachanträgen

BFH, Beschluss vom 30.06.2006 - Aktenzeichen III B 193/04

DRsp Nr. 2006/22806

NZB: Verfahrensfehler durch Sachurteil, Übergehen von Sachanträgen

1. Erlässt das FG zu Unrecht ein Prozessurteil anstatt eines Sachurteils, liegt ein Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor.2. Hat das Gericht einen Sachantrag (Klageantrag) überhaupt nicht beschieden, fehlt es nicht an der Begründung, sondern an der Entscheidung selbst. Das Übergehen eines Sachantrages kann daher nur mit dem Antrag nach § 109 FGO auf Ergänzung des Urteils geltend gemacht werden, nicht aber mit der Rüge nach § 119 Nr. 6 FGO.

Normenkette:

AO § 347 ; FGO § 46 § 65 Abs. 1 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat vier Kinder. Das jüngste, nichteheliche Kind G lebte nicht im Haushalt des Klägers, sondern bei der Mutter des Kindes. Die Mutter erhielt für G Kindergeld, das dem Kläger zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet wurde.

Der Kläger begehrte von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (der zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg --Beklagte--) Gehaltsnachzahlungen in Form von Kindergeld sowie Orts- bzw. Familienzuschlägen gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. November 1998 2 BvL 10/96 u.a. (BVerfGE 99, 300), welche die Beklagte ab dem Jahr 1999 gewährte.