BFH - Beschluß vom 28.01.2002
VII B 83/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 934

NZB; Verfahrensfehler; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 28.01.2002 - Aktenzeichen VII B 83/01

DRsp Nr. 2002/6366

NZB; Verfahrensfehler; grundsätzliche Bedeutung

1. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO gegeben, ist die gegen die Ausgangsbehörde gerichtete Klage mangels Passivlegitimation unzulässig.2. Hat ein örtlich unzuständiges FA den angefochtenen Bescheid erlassen, ist die Klage entspr. § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO gegen das FA zu richten, das die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Denn der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO, die mit der Zuständigkeitsregelung in § 367 Abs. 1 Satz 2 AO korrespondiert, zum Ausdruck gebracht, dass die Passivlegitimation bei dem FA liegen soll, welches mit dem Erlass der Einspruchsentscheidung betraut ist.3. Die Rüge, das FA habe die Grundsätze der Verteilung der Beweislast verkannt, bezeichnet keinen Verfahrensfehler i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, da es sich insoweit um einen materiell-rechtlichen Fehler handelt.4. Zu den Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes.

Gründe:

I. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) standen aus der Einkommensteuerveranlagung 1983 Steuerguthaben zu, die der Beklagte und Beschwerdegegner zu 1 (das Finanzamt zu 1 --FA 1--) mit fälligen Steuerrückständen aus den Einkommensteuerveranlagungen 1980 und 1981 verrechnete.