Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.
1. Ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht dadurch gegeben, dass das Finanzgericht (FG) den beantragten Beweis über die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erhoben hat.
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