BFH - Beschluss vom 22.08.2006
IV B 109/04
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2288
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1663/98

NZB: Verfahrensfehler, Sachverständigengutachten

BFH, Beschluss vom 22.08.2006 - Aktenzeichen IV B 109/04

DRsp Nr. 2006/25933

NZB: Verfahrensfehler, Sachverständigengutachten

1. Bei Beantwortung der Frage, ob das FG einen Verfahrensfehler begangen hat, ist von dessen materiell-rechtlicher Auffassung auszugehen.2. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann nicht dazu dienen, eine ausreichend substantiierte Klagebegründung zu ersetzen.3. Die Entscheidung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.

1. Ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht dadurch gegeben, dass das Finanzgericht (FG) den beantragten Beweis über die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erhoben hat.