BFH - Beschluss vom 24.07.2002
III B 54/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

NZB; Verfahrensfehler; Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.

BFH, Beschluss vom 24.07.2002 - Aktenzeichen III B 54/02

DRsp Nr. 2002/13483

NZB; Verfahrensfehler; Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.

1. Die Rüge der fehlerhaften Anwendung des § 130 AO bezeichnet keinen Verfahrensfehler i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern einen Verstoß gegen materielles Recht.2. Mit der Verfahrensbeschwerde können nur Fehler gerügt werden, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht.3. Zu den Anforderungen an die Rüge der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Mit Verwaltungsakt vom ... ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beim Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unter Berufung auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) für die Jahre 1996 bis 1998 eine steuerliche Betriebsprüfung an.

Mit Schreiben vom ... beantragte der Kläger die Rücknahme der Prüfungsanordnung, weil sie unter Vortäuschung falscher Tatsachen erlassen worden sei. Weder habe der Prüfer die vorgelegten Unterlagen geprüft noch habe eine Erörterung an Ort und Stelle oder eine Schlussbesprechung stattgefunden.

Das FA lehnte den Antrag ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die das Finanzgericht (FG) als unbegründet abwies. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor: