BFH - Beschluss vom 16.10.2006
I B 46/06
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 254
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 968/04

NZB: Verfahrensfehler, Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 16.10.2006 - Aktenzeichen I B 46/06

DRsp Nr. 2006/30239

NZB: Verfahrensfehler, Terminsverlegung

1. Wird ein Terminsverlegungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, ist der Beteiligte verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann.2. Ein für diesen Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergeben.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1. Das Finanzgericht (FG) hat nicht dadurch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) verletzt, dass es den Antrag der Klägerin auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt und im Termin die Klage abgewiesen hat.