Der Senat entscheidet gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mittels Kurzbegründung.
Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.
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