Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebenden Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt haben.
Soweit die Kläger sich auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 FGO) berufen, machen sie Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|