BFH - Beschluß vom 10.07.2002
X B 170/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

NZB; Verfahrensmängel, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Übergehen von Beweisanträgen, Verletzung der Sachaufklärungspflicht, Divergenzrüge etc.

BFH, Beschluß vom 10.07.2002 - Aktenzeichen X B 170/00

DRsp Nr. 2002/11595

NZB; Verfahrensmängel, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Übergehen von Beweisanträgen, Verletzung der Sachaufklärungspflicht, Divergenzrüge etc.

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.2. Der bloße Hinweis auf einen 10 Textseiten und 7 Anlagen umfassenden Schriftsatz, von dem der Kl. den Eindruck gewonnen hat, das FG habe ihn nicht in seine Erwägungen einbezogen, genügt für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht.3. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen.4. Die Rüge, das FG habe die Grundsätze über die Verteilung der Beweislast fehlerhaft beurteilt, betrifft lediglich einen materiell-rechtlichen Fehler, der nicht zur Zulassung der Revision führt.5. Die überlange Dauer eines Verfahrens kann zu einem Verfahrensmangel führen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Verfahrensdauer auf Umständen beruht, die der FinVerw oder dem FG angelastet werden können und die Dauer des Verfahrens als unverständlich und nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. Es muss daher u. a. dargelegt werden, dass bei einer kürzeren Verfahrensdauer das FG zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können.6. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;