BFH - Beschluss vom 03.04.2006
VII B 227/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1493
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1872/01

NZB: Verfahrensmangel - Ablehnung der Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 03.04.2006 - Aktenzeichen VII B 227/05

DRsp Nr. 2006/18638

NZB: Verfahrensmangel - Ablehnung der Terminsverlegung

1. Die einen Verfahrensmangel darstellende Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs kann auch in einer unzutreffenden Behandlung eines Antrags auf Aufhebung bzw. Verlegung eines anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung bestehen.2. Zu den Voraussetzungen einer Terminsverlegung.3. Die Ablehnung einer Terminsänderung kann trotz Vorliegens eines erheblichen Grundes ermessensgerecht sein, wenn das FG nach der Gesamtwürdigung der Umstände zu der Auffassung gelangt, dass die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder dass ein Beteiligter seine prozessuale Mitwirkungspflicht in anderer Weise erheblich verletzt hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;

Gründe: