BFH - Beschluss vom 01.08.2006
IX B 28/06
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2114
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 96/03

NZB: Verfahrensmangel - Gesamtergebnis des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 01.08.2006 - Aktenzeichen IX B 28/06

DRsp Nr. 2006/24778

NZB: Verfahrensmangel - Gesamtergebnis des Verfahrens

1. Das FG hat bei seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei zu berücksichtigen.2. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist ein Verfahrensfehler.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.