Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Darstellung des Sachverhalts ab.
Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird gemäß § 132 FGO zurückgewiesen.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht sinngemäß mangelnde Sachaufklärung durch das Finanzgericht (FG) geltend, weil es ihren, der Klägerin, Beweisanträgen zur Einreichung des Prüfungszeugnisses ihrer Tochter vor dem 10. August 2004 nicht gefolgt sei. Die Rüge genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
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