BFH - Beschluss vom 30.01.2006
III B 147/05
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 968
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 05.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10050/05

NZB: Verfahrensmangel - Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 30.01.2006 - Aktenzeichen III B 147/05

DRsp Nr. 2006/7668

NZB: Verfahrensmangel - Übergehen von Beweisanträgen

Zur Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages gehört der Vortrag, dass der Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten bzw. wiederholt oder die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war. Denn beim Übergehen eines Beweisantrags handelt es sich um einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, auf deren Einhaltung verzichtet werden kann.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Darstellung des Sachverhalts ab.

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird gemäß § 132 FGO zurückgewiesen.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht sinngemäß mangelnde Sachaufklärung durch das Finanzgericht (FG) geltend, weil es ihren, der Klägerin, Beweisanträgen zur Einreichung des Prüfungszeugnisses ihrer Tochter vor dem 10. August 2004 nicht gefolgt sei. Die Rüge genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.