Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Übergehen eines Beweisantrages (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO).
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