BFH - Beschluss vom 26.05.2003
VI B 97/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1208

NZB: Verfahrensmangel - Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 26.05.2003 - Aktenzeichen VI B 97/02

DRsp Nr. 2003/9821

NZB: Verfahrensmangel - Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs enthält eine Verpflichtung für das Gericht, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.2. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs wegen Nichtberücksichtigung eines Schriftsatzes ist zu verneinen, wenn nicht feststeht, ob der betreffende Schriftsatz überhaupt beim FG eingegangen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.