BFH - Beschluss vom 24.04.2003
IX B 134/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 96 Abs. 2 § 76 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1086

NZB: Verfahrensmangel - Würdigung von Sachverhalten

BFH, Beschluss vom 24.04.2003 - Aktenzeichen IX B 134/02

DRsp Nr. 2003/8981

NZB: Verfahrensmangel - Würdigung von Sachverhalten

Weder die abweichende rechtliche Beurteilung (Nutzung von Räumlichkeiten zu Wohnzwecken) noch die Einbeziehung eines Schwimmbades in die Wohnflächenermittlung und die tatsächliche Würdigung, es habe sich beim Schwimmbad um keine "Bauruine" gehandelt, stellen einen Verfahrensmangel dar.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 96 Abs. 2 § 76 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) pauschal die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) rügen, fehlt es an einer die Abweichung erkennbar machenden Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils und einer davon divergierenden Entscheidung des BFH (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 1998 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473; vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046).