Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) pauschal die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) rügen, fehlt es an einer die Abweichung erkennbar machenden Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils und einer davon divergierenden Entscheidung des BFH (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 1998 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473; vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046).
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