Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig. Die Kläger haben einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise bezeichnet.
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