BFH - Beschluss vom 16.06.2003
V B 48/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1341

NZB: Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 16.06.2003 - Aktenzeichen V B 48/03

DRsp Nr. 2003/10129

NZB: Verfahrensmangel

1. Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels setzt voraus, dass ein solcher geltend gemacht wird und vorliegt, und dass die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. Dies beurteilt sich nach dem Rechtsstandpunkt des FG.2. Ist das angefochtene Urteil mehrfach begründet und trägt jeder dieser Gründe für sich allein das Entscheidungsergebnis, kann die Zulassung der Revision nur erreicht werden, wenn für jeden dieser entscheidungserheblichen Gründe ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe: