BFH - Beschluss vom 27.06.2003
III B 116/02
Normen:
FGO §§ 96 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1343

NZB: Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 27.06.2003 - Aktenzeichen III B 116/02

DRsp Nr. 2003/10565

NZB: Verfahrensmangel

Geht das FG bei seiner Entscheidung davon aus, ein Bp-Bericht sei von der Veranlagungsstelle ausgewertet worden, obwohl sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass die Auswertung der Innendienst der Amts-Bp-Stelle vorgenommen hat, so liegt darin ein Verstoß gegen die Verpflichtung, seiner Entscheidung das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen.

Normenkette:

FGO §§ 96 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt gemäß § 116 Abs. 6 FGO zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG).

Es liegt ein vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).