I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1996 einen Handel mit Kfz. Im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für 1996 den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firma X in Höhe von 224 311 DM und der Firma Y in Höhe von 174 297 DM mit der Begründung, dass es sich nach Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts ... bei beiden Firmen um Scheinfirmen gehandelt habe, die die in den Rechnungen ausgeführten Leistungen tatsächlich nicht erbracht hätten.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|