I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und die L-GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Kläger ist, schlossen am 31. Dezember 2001 einen aus drei Teilen bestehenden notariell beurkundeten Kauf- und Übertragungsvertrag mit der G-GmbH. In Teil A (Grundstückskaufvertrag) verkaufte die G-GmbH an den Kläger ein mit einem Bürogebäude und einer Produktions- und Lagerhalle bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 1 DM. In Teil B (Unternehmenskaufvertrag) verkaufte die G-GmbH an die L-GmbH näher bezeichnetes Inventar und Vorratsvermögen. Ferner gingen alle von der G-GmbH begründeten und dem Produktionsbetrieb zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse auf die L-GmbH über. Die L-GmbH übernahm ferner eine Sozialplanverpflichtung der G-GmbH gegenüber ihren Mitarbeitern in Höhe von ca. 3 Mio. DM. Der von der L-GmbH für den Unternehmenskauf zu zahlende Kaufpreis betrug ebenfalls 1 DM. Nach Teil C bildeten die Teile A und B des Vertrags ein einheitliches Ganzes. Durch Erbbaurechtsvertrag vom 8. August 2003 bestellte der Kläger an dem erworbenen Grundstück ein Erbbaurecht zugunsten eines Dritten.
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