BFH - Beschluss vom 05.03.2003
VII B 381/02
Normen:
FGO §§ 74 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 931

NZB; Verfahrensmangel; Aussetzung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 05.03.2003 - Aktenzeichen VII B 381/02

DRsp Nr. 2003/7260

NZB; Verfahrensmangel; Aussetzung des Verfahrens

1. Die Rüge, das FG sei dem Antrag das Verfahren auszusetzen, bis über die beim BVerfG unter dem Az. 1 BvR 1748/99 anhängige Verfassungsbeschwerde entschieden sei, mit "wenig erschöpfenden Erwägungen nicht nachgekommen, weshalb insoweit auch ein Verfahrensverstoß gerügt" werde, erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels. Da die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit im Ermessen des Gerichts steht, muss der Beschwerdeführer darlegen, weshalb die besonderen Umstände seines Falles ausnahmsweise das FG zu einer Aussetzung des Verfahrens hätten veranlassen müssen.2. Ist eine NZB unzulässig, sodass es zu einer späteren Sachprüfung durch den BFH nicht kommen kann, ist einem im Beschwerdeverfahren vor dem BFH erneut gestellten Aussetzungsantrag nicht zu folgen.

Normenkette:

FGO §§ 74 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe: