I. Die als Ehegatten zusammen veranlagten Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) erklärten für das Streitjahr (1999) neben Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit und solchen aus Vermietung und Verpachtung einen nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft. Auf der der Einkommensteuererklärung beigefügten Anlage L war der Kläger als Eigentümer von Eigentumsflächen des Betriebsvermögens mit einer Größe von 8,8994 ha angegeben, von denen 8,4 ha an verschiedene Landwirte verpachtet waren und eine Fläche von 0,4994 ha selbstbewirtschaftet wurde.
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