BFH - Beschluss vom 18.08.2006
IV B 101/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 96 Abs. 1 S. 1 § 76 Abs. 2 ; GG Art. 103 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 202
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 07.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1359/02

NZB: Verfahrensmangel, Berücksichtigung des Akteninhalts

BFH, Beschluss vom 18.08.2006 - Aktenzeichen IV B 101/05

DRsp Nr. 2006/29899

NZB: Verfahrensmangel, Berücksichtigung des Akteninhalts

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass das FG neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch den gesamten Akteninhalt vollständig zu berücksichtigen hat.2. Ein Verstoß dagegen kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.3. Aus § 76 Abs. 2 FGO und aus dem Recht der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann sich eine Verpflichtung ergeben, den Beteiligten Hinweise zu geben.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 96 Abs. 1 S. 1 § 76 Abs. 2 ; GG Art. 103 ;

Gründe:

I. Die als Ehegatten zusammen veranlagten Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) erklärten für das Streitjahr (1999) neben Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit und solchen aus Vermietung und Verpachtung einen nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft. Auf der der Einkommensteuererklärung beigefügten Anlage L war der Kläger als Eigentümer von Eigentumsflächen des Betriebsvermögens mit einer Größe von 8,8994 ha angegeben, von denen 8,4 ha an verschiedene Landwirte verpachtet waren und eine Fläche von 0,4994 ha selbstbewirtschaftet wurde.