BFH - Beschluss vom 11.03.2003
V B 193/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 932

NZB; Verfahrensmangel; falsche Adressierung eines Steuerbescheids

BFH, Beschluss vom 11.03.2003 - Aktenzeichen V B 193/02

DRsp Nr. 2003/8121

NZB; Verfahrensmangel; falsche Adressierung eines Steuerbescheids

Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn das FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstößt. Maßgebend ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des FG; zum materiellen Recht im revisionsrechtlichen Sinne gehört auch die Frage, ob ein Steuerbescheid einen nicht existierenden Stpfl. betrifft und deshalb nichtig ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist die "Erbengemeinschaft nach Frau A als Vermieterin des Grundstücks B-Str. 1 in C".

A war im Jahre 1986 verstorben. Erben waren zu gleichen Teilen D, E und F. Mit Wirkung vom ... Februar 1990 verkaufte die Miterbin F ihren Erbteil mit Erbteilskauf- und Erbteilsübertragungsvertrag an den Miterben E. Mit Übergabevertrag vom ... Oktober 1994 übertrug dann E seinen Erbteil und den entgeltlich von seiner Schwester F erworbenen Erbteil auf seine drei Kinder "G, H und J in Gesellschaft bürgerlichen Rechts".

Zum bis heute ungeteilten Nachlass gehört das bebaute Grundstück B-Straße 1 in C.