I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Mit Vertrag vom 22. Dezember 1994 vereinbarten der Kläger, der als selbstständiger Immobilienmakler tätig war, und die Zeugin X eine an den Kläger zu zahlende Maklerprovision in Höhe von 3,45 v.H. des Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer), falls es zum Erwerb des Grundstücks K-Straße in A durch die Zeugin kommen sollte. Als Kaufpreis waren 480 000 DM angegeben.
In einem "Zusatzvertrag zum Maklervertrag vom 22.12.1994" heißt es:
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