I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob am 6. Mai 2004 die Kindergeldfestsetzung von Dezember 2002 bis April 2003 für die am ... Oktober 2002 in der Türkei geborene Tochter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf und forderte das Kindergeld zurück, weil sie einen inländischen Wohnsitz nicht habe ermitteln können.
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